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Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft der Steding Immobilien

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum sowie Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermittlung bleiben vorbehalten.

Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf- bzw. Miet- oder sonstigen Vertrages ist die ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr zu zahlen. Unsere Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatzleistung mindestens in Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr. Die Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung vorstehender Bedingungen. Tätigkeiten für den anderen Teil sind uns gestattet.

Der Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes schriftlich zurückgewiesen werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des Objektes erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluß. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf uns Bezug zu nehmen.

Die Provision aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist sofort zahlbar bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts an einem Objekt in anderer Rechtsform als durch den Vertrag geschieht oder wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht ausüben. Die ortsübliche Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn mit dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren ein anderes Immobiliengeschäft abgeschlossen werden sollte.

Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Anfechtung hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen Grund als rechtsunwirksam erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

Von einem Vertragsabschluß muss uns auch nach Beendigung des Auftrages unverzüglich unter Angabe des Objektes des Vertragsschließenden und des Kaufpreises Mitteilung gemacht werden.

Direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen, sofern uns Alleinauftrag erteilt worden. Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber für die volle Provision.

Wird statt des Ankaufs eine Vermietung vereinbart, so ist bei Vertragsabschluß die hierfür ortsübliche Maklerprovision zu zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem von uns genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag ortsüblichen Maklerprovision.

Sofern ein von uns nachgewiesener Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück ankauft, verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung der ortsüblichen Maklerprovision, hiervon kann die bereits gezahlte Provision für die Vermietung in Anrechnung gebracht werden.

Unsere Verpflichtungen ergeben sich im Übrigen aus den Vorschriften des BGB über den Maklervertrag.

Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden; die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.

Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie entsprechend der von der Bundesregierung umgesetzten europäischen Richtlinie 2011/83/EU, ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben. Das bedeutet praktisch, dass wir Ihnen Unterlagen erst nach Ablauf dieser 14-Tage-Frist übersenden können. Wenn Sie den Maklervertrag innerhalb der 14-tägigen Frist schriftlich widerrufen, so sind Sie nicht mehr an diesen gebunden. Haben wir Leistungen bereits erbracht und Sie widerrufen, so steht uns grundsätzlich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu. Dies gilt aber nur dann, wenn Sie eine vorzeitige Leistung durch uns verlangen, so etwa die Gewährung eines Besichtigungstermins. Die Höhe des Wertersatzes entspricht grundsätzlich der vollen Provision, da diese mit der Erbringung des Nachweises oder der Vermittlung des abgeschlossenen Hauptvertrages verdient ist.

Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwa unwirksame Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine solche rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermittlers.

Steding Immobilien, Heinz Steding, Laatzen, ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses Daten zu speichern.











































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Heinz Steding