Geschäftsbedingungen für das
Immobiliengeschäft der Steding Immobilien
Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum sowie
Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermittlung bleiben vorbehalten.
Mit dem
Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande
gekommenen Kauf- bzw. Miet- oder sonstigen Vertrages ist die
ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr zu zahlen. Unsere
Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne
schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatzleistung mindestens in
Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr. Die Aufnahme
von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung
vorstehender Bedingungen. Tätigkeiten für den anderen Teil sind uns
gestattet.
Der Nachweis
durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte nicht
unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes schriftlich zurückgewiesen
werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des
Objektes erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung dieser
Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen
Vertragsabschluß. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten
ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
Die Provision
aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist sofort zahlbar bei Abschluss des
notariellen Vertrages. Die Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der
Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist,
wenn die Übertragung des Verfügungsrechts an einem Objekt in
anderer Rechtsform als durch den Vertrag geschieht oder wenn dritte
Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht ausüben. Die
ortsübliche Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn mit dem von uns
nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren ein anderes
Immobiliengeschäft abgeschlossen werden sollte.
Unser
Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene
Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Anfechtung hinfällig
ist oder sich aus einem sonstigen Grund als rechtsunwirksam erweist,
den der Auftraggeber zu vertreten hat.
Von einem
Vertragsabschluß muss uns auch nach Beendigung des Auftrages
unverzüglich unter Angabe des Objektes des Vertragsschließenden und des
Kaufpreises Mitteilung gemacht werden.
Direkte oder
durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen,
sofern uns Alleinauftrag erteilt worden. Im Falle eines
Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber für die volle Provision.
Wird statt
des Ankaufs eine Vermietung vereinbart, so ist bei Vertragsabschluß die
hierfür ortsübliche Maklerprovision zu zahlen. Sofern binnen einer
Frist von zwei Jahren nach Abschluss des vorerwähnten Rechtsgeschäftes
mit dem von uns genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen
wird, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag
ortsüblichen Maklerprovision.
Sofern ein
von uns nachgewiesener Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach
Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück ankauft,
verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung der ortsüblichen
Maklerprovision, hiervon kann die bereits gezahlte
Provision für die Vermietung in Anrechnung gebracht werden.
Unsere Verpflichtungen
ergeben sich im Übrigen aus den Vorschriften des BGB über den
Maklervertrag.
Mündliche
Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben
nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden; die Einhaltung
der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.
Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie entsprechend der von der
Bundesregierung umgesetzten europäischen Richtlinie 2011/83/EU, ein
14-tägiges Widerrufsrecht haben. Das bedeutet praktisch, dass wir Ihnen
Unterlagen erst nach Ablauf dieser 14-Tage-Frist übersenden können.
Wenn Sie den Maklervertrag innerhalb der 14-tägigen Frist schriftlich
widerrufen, so sind Sie nicht mehr an diesen gebunden. Haben wir Leistungen
bereits erbracht und Sie widerrufen, so steht uns grundsätzlich Wertersatz
für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu. Dies gilt aber nur
dann, wenn Sie eine vorzeitige Leistung durch uns verlangen, so etwa die
Gewährung eines Besichtigungstermins. Die Höhe des Wertersatzes entspricht
grundsätzlich der vollen Provision, da diese mit der Erbringung des
Nachweises oder der Vermittlung des abgeschlossenen Hauptvertrages
verdient ist.
Diese
Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne
Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwa unwirksame
Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine solche rechtswirksame
Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen
gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermittlers.
Steding
Immobilien, Heinz Steding, Laatzen, ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des
Vertragsverhältnisses Daten zu speichern.
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Heinz Steding
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